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Schieß- und Standaufsicht

Gesetzliche Grundlagen
Der Gesetzgeber spricht in §27 Abs.3 und 7 WaffG von den Anforderungen an das Aufsichtspersonal. In §10 AWaffV verwendet er den Begriff "verantwortliche Aufsichtspersonen". Die Aufsicht umfasst sowohl die Aufsicht beim Schießen mit Luftdruckwaffen als auch beim Schießen mit Feuerwaffen. Hiervon zu trennen ist die "zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson" nach §27 Abs.3 WaffG i.V.m. §10 AWaffV. Diese Aufsichtsperson erhält ihre nach §10 Abs.6 AWaffV erforderliche Qualifizierung durch den Erwerb der sogenannten Jugendbasislizenz. Verantwortliche Aufsichtspersonen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen müssen nicht identisch sein. Dies folgt aus §10 Abs.5 AWaffV, wonach die gemäß §27 Abs.3 WaffG zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson lediglich auf der Schießstätte - mit dem Recht des jederzeitigen Eingriffs - anwesend sein muss. Demgegenüber muss die verantwortliche Aufsichtsperson das Schießen ständig beaufsichtigen. Dies regelt §11 AWaffV. Allerdings können beide Voraussetzungen bei entsprechender Qualifikation in einer Person gegeben sein.     

Schieß- und Standaufsicht
Diese Unterweisung ist für das Bogenschießen nicht erforderlich, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
Mindestalter 18 Jahre
Mitglied in einem dem DSB angeschlossenen Verein
Nachweis Über die Waffensachkunde nach §7 WaffG
Nachweis einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre - Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training 9 Unterrichtseinheiten erforderlich.)
 

 Die Nachweise müssen bis zum Meldeschluss vorliegen.